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06 · KONZEPTE & PRAXIS

Ladeinfrastruktur und das GEIG im Mobilitätskonzept

Stand: Mai 2026

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verlangt bei Neubauten und größeren Renovierungen ab bestimmten Stellplatz-Schwellenwerten Leitungsinfrastruktur und teils Ladepunkte. Diese Pflicht ist eine eigenständige gesetzliche Vorgabe und gehört sauber ins Mobilitätskonzept eingebunden.

Was das GEIG verlangt

Je nach Gebäudetyp und Zahl der Stellplätze sind Leerrohre bzw. Schutzrohre für künftige Ladepunkte und in bestimmten Fällen bereits Ladepunkte vorzusehen. Es handelt sich um eine Pflicht, nicht um eine zustimmungsbedürftige Maßnahme.

Einbindung ins Konzept

Im Konzept wird die GEIG-Pflicht als Rahmenbedingung dargestellt und mit der Stellplatzplanung verknüpft — etwa, indem Lade-Infrastruktur effizient an Sammelgaragen oder Mobility-Hubs gebündelt wird.

Häufige Fragen

Ist die GEIG-Pflicht verhandelbar?

Nein. Sie ist gesetzlich vorgegeben; im Konzept erfolgt nur die korrekte Darstellung und Verknüpfung.

Gilt das GEIG auch im Bestand?

Bei größeren Renovierungen ab den gesetzlichen Schwellenwerten ja.

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Stand: Mai 2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des GEIG.

Die Inhalte sind verkehrsplanerische Fachinformation, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die amtliche Verkündung der jeweiligen Vorschrift und die gültige kommunale Satzung.

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