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01 · MOBILITÄTSKONZEPTE

Maßnahmen rechtssicher sichern

Eine Reduktion trägt nur, wenn die kompensierenden Maßnahmen dauerhaft gesichert sind — über Vertrag, Baulast oder Grunddienstbarkeit.

Der städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB) verpflichtet den Vorhabenträger zu Maßnahmen oder Folgekosten — breites Gestaltungsspektrum, dafür Verhandlungsaufwand. Der Durchführungsvertrag (§ 12 BauGB) koppelt im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Mobilitätselemente eng ans Baurecht.

Baulast und Grunddienstbarkeit sichern Flächen oder Stellplätze dauerhaft und grundstücksbezogen — die Grunddienstbarkeit privatrechtlich über das Grundbuch, die Baulast öffentlich-rechtlich (nicht in allen Ländern verfügbar; Bayern etwa kennt kein klassisches Baulastenverzeichnis). Der Betreibervertrag sichert den dauerhaften Betrieb von Sharing-Angeboten. Mietvertragliche Instrumente wie inkludierte ÖPNV-Tickets sind möglich, in der Ausgestaltung aber sorgfältig zu prüfen — etwa bei der Frage der Umlagefähigkeit.

Die Inhalte sind verkehrsplanerische Fachinformation, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die amtliche Verkündung der jeweiligen Vorschrift und die gültige kommunale Satzung.

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